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1253. Februar 22. Magdeburg.

8. Kal. Marc. p. a. 18.

Erzbischof Wilbrand von Magdeburg urkundet einen Vergleich mit den Kanonikern von Naumburg a./Q., wonach der Erzbischof von den Gütern, welche dieselben im Lande Lebus beanspruchen (und deren Rechtmässigkeit der Erzb. bestritt), das Gut Didirkisdorph (Diedersdorf) mit 63 Hufen und allem Zubehör für sich zurückbehält, dagegen dem Kl. 167 Hufen sammt dem darauf bereits angelegten Vorwerke (curia) Warin (Wohrin) überlässt. Die Schulzen darauf haben von dem Erzb. oder, falls dieser nicht anwesend ist, von dessen Vogte in Lebus die Gerichtsgewalt zu empfangen.

Z. nicht schles.


P.-A. Quaternus Saganens. (XIII. Jahrh.) No. 7. Der Abdruck bei Wohlbrück I. 177 folgt mit geringfügigen Kürzungen dem alten Saganer Kopialbuche. (P.-A. D. 289. No. 41) aus dem XIV. Jahrh. Abgesehen von der schon in Obigem verbesserten Orthographie der Ortsnamen ist bei Wohlbrück, S. 178 Z. 3 zu lesen : illam statt villani und Z. 4 fehlt hinter advocato das Wort nostro. Riedel cod. dipl. Brdbg. I. 20, 184 folgt Wohlbrück.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.